ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

 

§1 Rechtsverhältnis

 

1. Das Rechtsverhältnis zwischen der Kor Bau- u. HandelsgmbH, Apfelstraße 3a, 2103 Langenzersdorf, als „Auftraggeber“ und Ihrem Auftragnehmer nachstehend als „Unternehmer“ bezeichnet ergibt sich aus dem Werkvertrag, bestehend aus:
1.1. dem Auftragsschreiben der Kor Bau- u. HandelsgmbH,
1.2. den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kor Bau- u. HandelsgmbH GmbH, soweit sie dem Inhalt des Auftragsschreibens Z. 1.1. nicht widersprechen,
1.3. dem Anbot des Unternehmers samt angeschlossenem Leistungsverzeichnis und Plänen, soweit es dem Auftragsschreiben Z. 1.1. und den Allgemeinen Vertragsbedingungen Z. 1.2. nicht widerspricht;
2. Auf den Werkvertrag sind subsidiär die einschlägigen CEN-, sowie ÖNORMEN und die durch solche noch nicht ersetzten DIN-Normen anzuwenden.
3. Wird die Bauleistung seitens eines Unternehmens als Generalunternehmer übernommen, so ist mit dem Generalunternehmervertrag zwingend die Erbringung der Baukoordinationsleistungen (Überwachung laut Bauarbeitenkoordinationsgesetz-BauKG) verbunden und hat der GU eine rechtlich, verbindliche Erklärung zu dieser Übernahme vorzunehmen.
4. Die vereinbarten Preise bzw. Honorare des zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses beziehen sich, sofern im Auftragsschreiben der Kor Bau- u. HandelsgmbH nichts anderes gesondert festgelegt ist, auf Löhnen und Gehältern nach den österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der hiezu im österreichischen Recht vorgesehenen Zusatzzahlungen, Lohnnebenkosten, Abgaben etc..

§2 Auflösung, Einschränkung

 

1. Der Umfang der Arbeiten und die vereinbarten Preise ergeben sich aus den in § 1 Z. 1.1.und 1.3. genannten Unterlagen.
2. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH GmbH ist berechtigt, den Werkvertrag aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn
2.1. der Unternehmer die vereinbarten Termine nicht einhält,
2.2. der Unternehmer die Arbeiten mangelhaft ausführt,
2.3. über sein Unternehmen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
2.4. der Unternehmer gegen vertragliche oder mit dem Werk im Zusammenhang stehende gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2.5. der Unternehmer gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218/1975) verstößt,
2.6. das Unternehmen veräußert wird oder sich am Unternehmen die Eigentumsverhältnisse wesentlich ändern.
3. Löst die Kor Bau- u. HandelsgmbH den Werkvertrag aus den in Z. 2 genannten Gründen auf, dann ist der Unternehmer verhalten, der Kor Bau- u. HandelsgmbH alle mit der Vertragsauflösung verbundenen Nachteile zu ersetzen. Er übernimmt insbesondere die durch die Erfüllung des Werkvertrages durch einen anderen Unternehmer allenfalls verbundenen Mehrkosten.
4. Entfällt die Ausführung des Werkes im Auftrag der Kor Bau- u. HandelsgmbH aus welchem Grunde immer, so gebührt dem Unternehmer kein Entgelt. Unterbleibt die Ausführung des Werkes zum Teil, aus welchem Grunde auch immer, so beschränkt sich der Entgeltsanspruch des Unternehmers auf die geleisteten Arbeiten nach den vereinbarten Preisen, ohne jegliche Zuschläge.
5. Erbringt der Unternehmer Arbeiten, die durch den Werkvertrag nicht gedeckt sind, so hat er sie über Verlangen binnen 14 Tagen auf eigene Kosten bei sonstiger Ersatzvornahme zu beseitigen und durch die im Werkvertrag gedeckten Arbeiten zu ersetzen.
6. Der Unternehmer verzichtet auf das Recht, gegen die Kor Bau- u. HandelsgmbH wegen vorzeitiger Auflösung des Werkvertrages oder der Einschränkung der Arbeiten oder aus einem sonstigen zivilrechtlichen mit dem Werkvertrag im Zusammenhang stehenden Grund Schadenersatzansprüche zu stellen.

 

§3 Nachtragsangebot, Regiearbeiten

 

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, auch Arbeiten durchzuführen, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, sofern diese mit der Herstellung des in § 1 Z. 1.1. und 1.3. beschriebenen Werkes in Zusammenhang stehen. Er hat vor Ausführung dieser Arbeiten Kor Bau- u. HandelsgmbH ein schriftliches Nachtragsanbot zu legen, das die Preisansätze des Hauptanbotes enthält. Für das Nachtragsanbot gelten alle für das Hauptanbot geltenden Bedingungen. Wurde jedoch ein Pauschal- und Fixpreis vereinbart, so gelten diese Arbeiten als im angebotenen und beauftragten Gewerk enthalten, insbesondere wenn es sich um Leistungen handelt, die zur Gewährleistung des Standes der Technik dienen.
2. Der Unternehmer verpflichtet sich, Regiearbeiten, soweit sie mit dem in § 1 Z. 1.1. und 1.3. beschriebenen Werken in Zusammenhang stehen, nach einem schriftlich erteilten Auftrag durchzuführen. Die geleisteten Regiearbeiten sind der Kor Bau- u. HandelsgmbH sofort zur Bestätigung vorzulegen. Der letzte Satz zu Z. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
3. Der Unternehmer besitzt seinen Entgeltsanspruch nur nach Maßgabe der auf Grund des beauftragten Hauptanbotes, eines beauftragten Nachtragsanbotes oder von bestellten Regiearbeiten tatsächlich erbrachten Arbeiten. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH kann nicht verhalten werden, geleistete Arbeiten zu bezahlen, die nicht im Haupt- oder Nachtragsanbot enthalten oder durch Regiebestätigungen gedeckt sind.
4. Der Unternehmer hat auch bei allfälligen Kostenvoranschlägen und Aufträgen von Nutzern für Sonderwünsche auf den Preisansätzen des Hauptanbotes aufzubauen. (§ 5)

 

§4 Termine

 

1. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH gibt dem Unternehmer den Termin für den Beginn der Arbeiten 14 Tage vorher schriftlich bekannt. Der Unternehmer verpflichtet sich, am angesetzten Tag mit den Arbeiten zu beginnen.
2. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH vereinbart mit dem Unternehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich Zwischen- und Fertigstellungstermine. Schlechtwettertage sind in den vereinbarten Terminen in angemessener Zahl eingerechnet. Sie hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Beginn-, Zwischen-, und Fertigstellungstermine einen Betrag von 1 ‰ der Auftragssumme, mindestens jedoch € 75.– und höchstens € 730.– pro Verzugstag vom Entgelt als Pönale einzubehalten. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH stellt dem Unternehmer in Aussicht, das während der Durchführung der Arbeiten zurückbehaltene Pönale auszubezahlen, falls der Fertigstellungstermin eingehalten wurde und durch die Überschreitung der Beginn- oder Zwischentermine keine Mehrkosten entstanden sind.

 

§5 Preise

 

1. Haupt- und Nachtragsangebote haben entweder Einheits- oder Pauschalpreise auszuweisen. Regieaufträge haben Regiepreise zu enthalten (ÖNORM A 2050 1,62). Die Preise sind veränderliche Preise, sofern sie nicht im Auftragsschreiben (§ 1 Z. 1.1.) ausdrücklich als „Festpreise“ bezeichnet werden (ÖNORM A 2050 1,63). Nachtragsofferte und Regiearbeiten können jedenfalls hierbei nicht gesondert während der Errichtung des Bauvorhabens zur Auszahlung gelangen, wenn die Summe der Leistungen zur Verrechnung der Festpreise durch Änderungen des gegenständlichen Vertrages nicht erreicht wird. Hier gilt der vereinbarte Zahlungsplan und erfolgt die Berücksichtigung bei der Schlussabrechnung.
Sämtliche der Errichtung des Bauvorhabens dienende Materialien sind „frei Baustelle“ anzubieten und beauftragt. Eine zusätzliche Verrechnung von Transportkosten und Abgaben ist daher nicht vereinbart.
2. Veränderliche Preise ändern sich im selben Verhältnis wie die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten herausgegebenen, in der Österreichischen Bauzeitung verlautbarten Baukostenveränderungen. Als Ausgangsbasis gilt die unmittelbar vor dem Tag des Einlangens des Anbotes (§ 1 Z.1.3.) bei der Kor Bau- u. HandelsgmbH veröffentliche Indexzahl. Als Vergleichsbasis gelten die bis zum tatsächlichen Fertigstellungstermin veröffentlichten Indexzahlen.
3. Änderungen der Indexzahlen bis 2,5 % bleiben außer Betracht.
4. Der Vertragspartner, der eine Preisänderung geltend machen will, hat den anderen Teil schriftlich zur gemeinsamen Feststellung des Ausmaßes der erbrachten Leistungen aufzufordern. Erfolgt eine gemeinsame Feststellung innerhalb von zwei Wochen nicht, dann kann die Ausmaßfeststellung durch einen zu bezeichnenden Vertragspartner durchgeführt werden.
5. Die Auswirkung der Indexänderung ist in Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnung aufzunehmen.
6. Falls das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Verlautbarung des Index einstellt, findet ein zu vereinbarender Ersatzindex Anwendung.
7. Soweit im Werkvertrag Fahrpreise vereinbart sind, findet eine Aufwertung nach Pkt. 2 bis 6 nur statt, wenn im Werkvertrag ausdrücklich auf diese Indexklausel verwiesen wird.

 

§6 Bauleitung

 

1.Die mit der örtlichen Bauleitung beauftragte Person (Bauleitung) ist gegenüber dem Unternehmer berechtigt, mit Wirksamkeit für die Kor Bau- u. HandelsgmbH alle zur ordentlichen Bauleitung zählenden Agenden auszuüben, es sei denn, dass in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt wird. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Anordnungen der Bauleitung fachkundig zu überprüfen; er genehmigt sie und hat sie zu befolgen, wenn er vor deren Ausführung keine schriftlichen Einwendungen erhebt. Der Unternehmer ist der Kor Bau- u. HandelsgmbH für alle von ihm vollzogenen Maßnahmen allein verantwortlich und haftbar, ohne eine Mithaftung der Bauleitung einwenden zu können. Er wird für eine Maßnahme in bezug auf jene Schäden haftungsfrei, deren Eintreten er im Rahmen seiner Warnpflicht als möglich dargelegt hat, wenn auf den Vollzug der Anordnung einer solchen schriftlich bestanden wird.
2. Der mit Baumeisterarbeiten befasste Unternehmer (Bauunternehmer) hat über Verlangen für die Organe der Bauleitung auf dem Baugelände einen Raum in der Größe von mindestens 3m x 3m, für die gesamte Baudauer kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Der Bauunternehmer oder jeder andere mit anzeigepflichtigen Arbeiten befasste Unternehmer hat den Beginn und das Ende von Arbeiten der zuständigen Behörde ordnungsgemäß anzuzeigen und sowohl die mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Person als auch die Kor Bau- u. HandelsgmbH davon zu verständigen.
4. Der Bauunternehmer hat für die Versorgung der Baustelle mit elektrischem Strom und Wasser für die Herstellung von Baustraßen auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Den anderen am Bau beschäftigten Unternehmen sind die genannten Energiequellen und Wege zugänglich zu halten. Allfällige Kostenvereinbarungen haben die Unternehmer selbst zu treffen.

 

§7 Rechnungslegung

 

1.Der Unternehmer hat der Kor Bau- u. HandelsgmbH alle Rechnungen in prüffähiger, fünffacher Ausfertigung vorzulegen. Die Leistungen sind kurz bezeichnet in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses oder der Nachtragsanbote anzuführen.
2. Der Unternehmer hat das Recht, Abschlagsrechnungen in Abständen von nicht weniger als vier Wochen zu legen. Regieleistungen sind gesondert abzurechnen. Die Rechnungslegung hat jedoch, der mit dem die Bauleitung durchführenden Planer vereinbarten Zahlungsplan zugrunde zu liegen, wobei die Zahlungszeitpunkte an bestimmte Teilfertigstellungen genehmigt zu sein haben. Sind zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt die genehmigten Teilleistungen nicht erbracht, so kann die Rechnung erst mit dem Zeitpunkt der Erledigung der Teilleistungen gestellt werden.
3. Für Leistungen, deren genaues Ausmaß nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr oder nur schwer feststellbar ist, hat der Unternehmer rechtzeitig die gemeinsame Feststellung schriftlich zu beantragen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen eine gemeinsame Feststellung nicht, dann kann die Ausmaßfeststellung durch einen zu bezeichnenden gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des säumigen Vertragspartners durchgeführt werden.
4. Der Unternehmer verpflichtet sich, Teilschluss- und Schlussrechnungen spätestens sechs Wochen nach Übernahme der geleisteten Arbeiten Kor Bau- u. HandelsgmbH vorzulegen. Kommt der Unternehmer der Verpflichtung nicht nach, besitzt die Kor Bau- u. HandelsgmbH das Recht, die geleisteten Arbeiten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einen sonstigen hiezu geeigneten Bevollmächtigten auf Kosten des Unternehmers abrechnen zu lassen. Die auf Grund dieser Abrechnung erstellten Rechnungen sind für beide Teile verbindlich.
5. Die gelegten Rechnungen (Schlussrechnungen, Teilschluss-, Abschlags- und Regierechnungen) werden von der Kor Bau- u. HandelsgmbH überprüft; diesen sind überprüfbare Ausmaßaufstellungen, Abrechnungszeichnungen oder Regielisten (Abrechnungsunterlagen) anzuschließen.
Der Unternehmer hat die Endbeträge der gelegten Teilschluss-, Abschlags- und Regierechnungen (diese haben die Umsatzsteuer zu enthalten) in nach Überprüfung genehmigter Höhe in die Schlussrechnung einzusetzen. Die Summe der einzelnen Rechnungsbeträge bildet also den Schlussrechnungsbetrag; diese enthält auch die Umsatzsteuer, sowie die vorher in anderen Rechnungen bereits geleistete Umsatzsteuer als Abzug, die gesondert auszuweisen ist. Dies ist der Endabrechnungsbetrag, der vom Unternehmer gefordert werden kann.
6. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH ist berechtigt und verpflichtet, die gelegten Rechnungen innerhalb von vier Wochen ab Rechnungseingang bei der Kor Bau- u. HandelsgmbH zu überprüfen und an Hand der Abrechnungsunterlagen nach den Ausmaßen auf Basis der vereinbarten Preise zu korrigieren. Der Unternehmer anerkennt die vorgenommenen Korrekturen (Abstriche), sofern er nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt der korrigierten Rechnungen gegen bestimmt bezeichnete Korrekturen kurz begründet schriftlichen Widerspruch erhebt. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH berechtigt, Rechnungen, die sich an Hand der Abrechnungsunterlagen nicht überprüfen lassen, zur Ergänzung zurückzustellen. Der Unternehmer ist verpflichtet, neue Rechnungen mit den von der Kor Bau- u. HandelsgmbH gewünschten Ergänzungen und Korrekturen innerhalb von 14 Tagen wieder vorzulegen. Werden die genehmigten Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen der prüffähigen Rechnungen – Eingangsstampiglie der Kor Bau- u. HandelsgmbH Kor Bau- u. HandelsgmbH – bezahlt, so gewährt der Unternehmer ein Skonto von 3 %. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zu einem Teilbetrag (einer Teilrechnung) bewirkt nicht den Wegfall des Skontoabzuges für andere Teilbeträge (inkl. Restzahlungen aus der Schlussrechnung), soweit diese für sich innerhalb der Frist geleistet werden.
7. Von den Abschlags-, Teilschluss- und Regierechnungen werden 10% Deckungsrücklass von der Kor Bau- u. HandelsgmbH bis zu der von ihr erteilten Genehmigung der Schlussrechnung einbehalten. Erhaltene Zahlungen sind von dem in der Schlussrechnung angewiesenen Gesamtbetrag in Abzug zu bringen.
8. Von dem in der genehmigten Schlussrechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer wird von der Kor Bau- u. HandelsgmbH ein 5 %-iger Haftrücklass auf die Dauer von drei Jahren einbehalten.
Diese 5 %-ige Summe kann durch Vorlage eines Bankhaftbriefes, dessen Laufzeit den Gewährleistungszeitraum um 2 Monate übersteigt, abgedeckt, jedoch erst nach Vorliegen der vom Architekten geprüften Bauendabrechnung, ausbezahlt werden.
Dieser 5 %-ige Haftrücklass ist primär zur Bezahlung von Kosten, die eine allfällige Behebung von Mängeln und deren Folgeschäden verursachen, heranzuziehen. Grundsätzlich kann dieser einbehaltene Betrag zur Abdeckung aller sich aus dem eingegangenen Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüchen der Kor Bau- u. HandelsgmbH gegenüber dem Unternehmer herangezogen werden.

 

§8 Übernahme

 

1. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH hat die vom Unternehmer erbrachten Arbeiten förmlich zu übernehmen. Der Unternehmer hat der Kor Bau- u. HandelsgmbH die Fertigstellung der geleisteten Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH ist nicht verpflichtet, die geleisteten Arbeiten innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Anzeige, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab schlüsselfertiger Herstellung der Wohnungen zu übernehmen.
2. Die Kor Bau- u. HandelsgmbH ist nicht verpflichtet, Arbeiten, die mit Mängeln behaftet sind, zu übernehmen.
3. Bei der Übernahme ist ein schriftlicher Befund aufzunehmen, der von beiden Teilen zu unterfertigen ist. Wird die Übernahme wegen mangelhafter Arbeiten verweigert, so ist das im Befund niederzuschreiben. Werden die Arbeiten trotz festgestellter Mängel übernommen, sind die Mängel genau zu bezeichnen und die Art und Behebungsfrist festzusetzen. Nach Ablauf der bedungenen Frist ist die Kor Bau- u. HandelsgmbH zur Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers berechtigt.
3. Falls die Kor Bau- u. HandelsgmbH die geleisteten Arbeiten nicht fristgerecht übernimmt, hat der Unternehmer das Recht, nach Ablauf einer vierwöchigen Nachfrist, die der Kor Bau- u. HandelsgmbH zu stellen ist, ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Mit Zustellung des Übergabeprotokolls an die Kor Bau- u. HandelsgmbH gilt die Übernahme als vollzogen.

 

§9 Gefahr, Drittschaden

 

1.Bis zur Übernahme der geleisteten Arbeiten trägt der Unternehmer alle Gefahren; hierunter fallen insbesondere Zerstörung, zufälliger Untergang, Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für Baustoffe oder sonstige für das Bauwerk bestimmte Gegenstände, die der Unternehmer für die Kor Bau- u. HandelsgmbH übernommen hat.
Bei Auftragsübernahme ist Kor Bau- u. HandelsgmbH der Nachweis einer Haftpflichtschadensversicherung vorzulegen, deren Höhe das vollständige Leistungsbild abdeckt.
2. Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzender Grundstücke, für unbefugte Entnahme oder Lagerung von Material oder von anderen Gegenständen außerhalb der von der Kor Bau- u. HandelsgmbH GmbH dazu angewiesenen Flächen und für Folgen eigenmächtiger Absperrung von Wegen und Wasserläufen haftet der Unternehmer dem geschädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird die Kor Bau- u. HandelsgmbH hiefür in Anspruch genommen, so hat sie der Unternehmer von jeder Verbindlichkeit dem Dritten gegenüber schad- und klaglos zu halten.

 

§10 Gewährleistung

 

Der Unternehmer leistet gegenüber der Kor Bau- u. HandelsgmbH Gewähr für alle Mängel, insbesondere dafür, dass sein Werk die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß gebraucht werden kann. Er gewährleistet technische Durchführbarkeit, Zweckmäßigkeit und Dauerhaftigkeit aller Konstruktionen und deren Ausführung sowie beste Handwerksarbeit.
Das Ausmaß der Gewährleistung ist mit jenem ident, in dem die Kor Bau- u. HandelsgmbH den Nutzern gegenüber insbesondere unter Einbeziehung jeglicher Konsumentenschutzbestimmungen/Mietrechtsbestimmungen haftet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt ab dem Datum der Benützungsbewilligung bzw. ab dem Datum der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖBO .
Für die innerhalb dieser Frist behobenen Mängel erstreckt sich die Gewährleistungsfrist auf weitere drei Jahre.

 

§11 Schäden

 

Der Unternehmer haftet der Kor Bau- u. HandelsgmbH für alle von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden; auch für indirekte Schäden. Schäden und Mängel hat der Unternehmer gegenüber der Kor Bau- u. HandelsgmbH im vollen Umfang auch dann zu vertreten, wenn er sie bloß mitverursacht hat.

 

§12 Verzicht auf Einreden

 

Der Unternehmer darf Forderungen an die Kor Bau- u. HandelsgmbH nur mit ihrer Zustimmung abtreten.
Beide Vertragspartner verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.

 

§13 Schiedsgericht, Gerichtsstand

 

Beide Vertragspartner haben das Recht, Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis vor ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht zu bringen. Einigen sich beide Teile auf ein solches Verfahren, dann bestellt jeder Vertragspartner einen Schiedsrichter. Diese bestellen gemeinsam einen Dritten als Vorsitzenden. Dieses Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Für das Verfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Streitigkeiten können aber auch ohne Anrufung des Schiedsgerichtes sofort vor die Gerichte gebracht werden. Für alle Streitigkeiten aus diesem Werkvertrag ist das am Sitz der Kor Bau- u. HandelsgmbH sachlich zuständige Gericht zuständig.

 

§14 Sonderleistungen

 

Die zukünftigen Benützer der in Bau befindlichen Wohnungen sind berechtigt, Aufträge für Änderungen der vorgesehenen Ausführungen oder Zusatzleistungen zu erteilen. Die diesbezüglichen Aufträge müssen vorher von der Kor Bau- u. HandelsgmbH genehmigt worden sein. Der Unternehmer muss sich vergewissern, ob diese Genehmigung erteilt ist. Kann der Unternehmer die Zustimmung zu Änderungen oder Sonderleistungen nicht nachweisen, hat er sie über Aufforderung der Kor Bau- u. HandelsgmbH auf eigene Kosten zu entfernen. Die mit diesen Aufträgen in Zusammenhang stehenden Kosten treffen nicht die Kor Bau- u. HandelsgmbH, sondern den jeweiligen Auftraggeber nach Maßgabe der § 3, Z. 4 und § 5.
Jeder Professionist ist verpflichtet:
1. Maßnahmen seines Gewerkes nach SiGE-Plan mit anzubieten. Sind solche Angaben in Gewerken nicht enthalten, so gelten all jene Maßnahmen als textlich im Angebot inkludiert, die der Umsetzung der Bestimmungen des BauKG dienen.
2. Sind aufgrund der Ausschreibung des SiGE-Planes Teile, notwendiger Sicherungsmaßnahmen, nicht erfasst, so gelten diese als angeboten, wenn ein Auftragnehmer aufgrund seiner Warnpflicht nicht darauf aufmerksam gemacht , und auch nicht separat angeboten hat.
3. Werden vom Baukoordinator Leistungen auf Grund von Weisungen nach dem BauKG abverlangt und erbringt diese der Gewerksbeauftragte nicht entsprechend seinem Gesamtauftrag, so ist der Baukoordinator berechtigt, die Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle an Dritte zu vergeben und die Kosten hierfür von der beauftragten Summe in Abzug zu bringen.

 

§15 Baubewilligung

 

Der Inhalt des Baubewilligungsbescheides und sonstige behördliche Anordnungen sind genau zu beachten. Falls die Kor Bau- u. HandelsgmbH dem Unternehmer keine Abschrift des Bescheides übergibt, ist er verpflichtet, bei der zuständigen Behörde auf eigene Kosten eine Abschrift zu besorgen.

 

§16 Sicherung

 

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, bis zur förmlichen Übernahme seiner Arbeiten durch die Kor Bau- u. HandelsgmbH für die Reinigung und sichere Begehbarkeit des Gehsteiges und der sonstigen Verkehrsflächen Sorge zu tragen. Er ist weiters verpflichtet, die Baustelle abzusichern, dass keine Personen- und Sachschäden verursacht werden können. Er hält die Kor Bau- u. HandelsgmbH für Schadenersatzansprüche aus diesem Titel schad- und klaglos.

 

§17 Beschäftigungsbestimmungen

 

Die von der Kor Bau- u. HandelsgmbH beauftragten Unternehmen verpflichten sich, keine unerlaubt beschäftigten Arbeitskräfte einzusetzen und nicht gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218/1975) zu verstoßen. Werden zulässigerweise Arbeitskräfte zeitweise herangezogen, die nicht nach österreichischen Kollektivvertragsbestimmungen entlohnt sind bzw. auch nicht die Lohnnebenkosten nach den österreichischen Bestimmungen ergeben, so hat der Auftragnehmer die hieraus erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile dem Auftraggeber weiterzugeben. In beiden Fällen haftet jeder Auftragnehmer auch für seine Subauftragnehmer und ist verpflichtet, diese Bedingungen an sie weiterzuübertragen.

 

§18 Auftragsschreiben

 

Das von der Kor Bau- u. HandelsgmbH dem Unternehmer zugesandte Auftragsschreiben ist vom Unternehmer zweifach zu unterfertigen und zurückzusenden. Das Rechtsverhältnis im Sinne des § 1 dieser Bedingungen kommt auch dann zustande, wenn der Unternehmer das Auftragsschreiben nicht zurückschickt. Das Rechtsverhältnis kommt in diesem Fall stillschweigend zustande, wenn sich der Unternehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Datum des Auftragsschreibens schriftlich äußert.

Kor Bau- u. HandelsgmbH
Apfelstraße 3a
2103 Langenzersdorf
FN 175315t